Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 250

§ 250 – Überwachung der Gruppensolvabilität

(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet. (2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. (3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. (4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Solvabilität einer Gruppe wird gemäß bestimmten Paragraphen überwacht.
  • Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach festgelegten Regeln bewertet.
  • Versicherungsunternehmen müssen auf Gruppenebene ausreichende Eigenmittel haben, die den Solvabilitätsanforderungen entsprechen.
  • Es gibt unterschiedliche Anforderungen je nach spezifischen Fällen, die in den Paragraphen beschrieben sind.
  • Bestimmte andere Paragraphen gelten ebenfalls für die Regelungen zur Solvabilität.